Einspruchsfrist

§ 59 (1) S. 1 PatG

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.

§ 59 (1) S. 1 PatGEinspruch, Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatGEinspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatGEinspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatGSubstanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatGNachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatGBeitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (3) PatGAnhörung im Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatGEntsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 59 PatGEinspruch

Die Einspruchsfrist ist nicht wiedereinsetzbar, da explizit in § 123 I PatG ausgeschlossen.

Die Wiedereinsetzungsvorschrift des EPÜ in Art. 122 gilt nur für Patentanmelder/Patentinhaber.

Fristberechnung gemäß §§ 187, 188, 193 BGB.

Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung des EPA und des DPMA gilt die Frist auch bei Eingang am EPA als gewahrt.

siehe auch

Art. 99 EPÜ → Einspruchsfrist

patentrecht/einspruchsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2011/05/19 09:14 von mfreund
 

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