Gegenstand der Sachprüfung und damit der Klage kann auch im Falle einer zulässigen Selbstbeschränkung nur das erteilte Patent in seiner geltenden Fassung sein1), wobei es ausschließlich Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von ihm neu gefassten eingeschränkten Fassung zulässig zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will.2).
Änderungen der Fassung des erteilten Patentanspruchs gegen den Willen des Patentinhabers dürfen nicht erfolgen.3)
Der Kläger im Nichtigkeitsverfahren muss deshalb ebenso wenig wie das Gericht4) von sich aus in eine Prüfung darüber eintreten, inwieweit in dem insgesamt als nicht schutzfähig angegriffenen Patentanspruch ein bestandsfähiges Minus enthalten ist.5))
Es ist allein Sache des Patentinhabers, den erteilten Patentanspruch in einer von ihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er dessen vollständige Nichtigerklärung vermeiden will.6) Es besteht grundsätzlich kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob in einem insgesamt nicht schutzfähigen Patent-anspruch eine Lehre enthalten ist, mit der das Patent weiterhin Bestand haben könnte.7)
Durch Vorgabe vorformulierter und in ein Rangverhältnis gestellter Anspruchssätze bringt der Patentinhaber seinen Willen zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und Fassung er die angegriffenen Patentansprüche in ihrer Gesamtheit beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht.8))
Wenn der Patentinhaber mittels Haupt- und Hilfsanträgen vollständige Anspruchssätze der angegriffenen Patentansprüche einreicht und nicht zugleich hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er seine eingereichten Anspruchssätze nur als unverbindliche Anregungen möglicher Beschränkungen verstanden wissen will, so ist das Gericht an die von dem Patentinhaber mittels Haupt- und Hilfsanträgen zur Verteidigung vorgegebenen Anspruchssätze jedenfalls insoweit gebunden, als ohne dessen ausdrücklich oder konkludent erklärte Billigung ein eingeschränkter Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, der im Bereich zwischen den Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen liegt.9))
Wird das Streitpatent erstmals im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens mit neugefassten Patentansprüchen beschränkt verteidigt und erklärt sich der Kläger hiermit sofort einverstanden, so trägt nicht der Kläger entsprechend den Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die insoweit anfallenden Verfahrenskosten, sondern der Beklagte aufgrund der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG heranzuziehenden Billigkeitsgründe.10)
Dies gilt unabhängig davon, ob die beschränke Verteidigung unbedingt oder hilfsweise erklärt wird.11)