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+ | ====== Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt ====== | ||
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+ | **Art. III § 4 (1) IntPatÜG** | ||
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+ | Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, | ||
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+ | Art. III § 4 (2) IntPatÜG -> [[Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase]] | ||
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+ | **Art. III § 4 (3) IntPatÜG** | ||
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+ | Zur Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, | ||
+ | - mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten Frist oder | ||
+ | - mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags. | ||
+ | Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt. | ||
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+ | **Art. III § 4 (4) IntPatÜG** | ||
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+ | Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, | ||
+ | Frist abgelaufen ist. Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | IntPatÜG, Art. III -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit# | ||
+ | Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um. |
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