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Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehal-ten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben. Geht es um den Schutz eines chemischen Stoffes, kann dieser etwa durch seine wissenschaftliche Bezeichnung oder seine Strukturformel [→ Chemische Strukturformeln] bezeichnet werden. Die Kennzeichnung kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen, wenn eine Erfassung der offenbarten Lehre anders nicht möglich oder nicht praktikabel ist.1)
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