Wie im Nichtigkeitsverfahren [→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren] ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.1)
Die Entscheidung darüber, ob im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Patentinhabers ein Parteiwechsel stattgefunden hat, ist - anders als für den infolge einer derartigen Entscheidung gegen seinen Willen aus dem Prozessrechtsverhältnis Ausscheidenden2) - entsprechend § 557 Abs. 2 ZPO für den Einsprechenden nicht selbständig, sondern nur mit der endgültigen Entscheidung über den Einspruch anfechtbar.3)
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren ist § 265 Abs. 2 ZPO über § 99 (1) PatG anwendbar. Nach dieser Vorschrift hat die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Übertragung und Umschreibung des Patents lassen daher die Verfahrensbeteiligung des bisherigen Patentinhabers im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unberührt.4)
Die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents ist - nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren - zuzulassen.5)
Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin dem Beschwerdeverfahren als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beitreten (§ 66 ZPO) und kann das Streitpatent beschränkt verteidigen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zur „Hauptpartei“, dem bisherigen Patentinhaber, setz.6)
Der Rechtsnachfolger hat auf diese Weise die Möglichkeit, unmittelbar nach Erwerb seiner materiellen Berechtigung seine Rechte geltend zu machen, ohne auf die Umschreibung im Patentregister angewiesen zu sein. Insbesondere kann er jederzeit dem Einspruchsverfahren beitreten und gegen den Widerruf des Patents Beschwerde einlegen (§ 66 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierzu der mit § 74 Abs. 1 PatG schwerlich vereinbaren Annahme bedarf, die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen und Beschwerde einzulegen, ergebe sich für den Rechtsnachfolger eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Umschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags.7)
Der Rechtsnachfolger nach § 67 ZPO kann zwar Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen, mit denen er sich in Widerspruch zur „Hauptpartei“ setzen würde. Das ist jedoch hinzunehmen. In aller Regel wird ein solcher Widerspruch nicht auftreten, da der Erwerber des Patents mit dem Veräußerer vereinbaren kann und regelmäßig wird, dass der Veräußerer ihm die Verfahrensführung überlässt. Schon um sich nicht Schadensersatzansprüchen des Erwerbers wegen nicht sachgerechter Antragsstellung auszusetzen, wird auch der Veräußerer ein solche Vereinbarung regelmäßig anstreben und es im Übrigen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung tunlich unterlassen, sich in Widerspruch zur Verfahrensführung seines beigetretenen Rechtsnachfolgers zu setzen.8)
→ Nebenintervention (Verfahrensrecht)
Die Einsprechendenstellung ist keine Rechtsstellung subjektiven Rechts, die frei übertragen werden könnte, sondern nur eine Verfahrensstellung; eine Übertragung sieht weder das DPMA noch das EPA9) vor.10)
Ausnahmen: Gesamtrechtsnachfolge (alle Rechte gehen von einer Rechtsperson auf eine andere über und die frühere Rechtsperson hört auf zu existieren), beispielsweise bei Tod einer natürlichen Person oder bei der Nachfolge in ein Sondervermögen.11)
Das Ausscheiden des früheren Patentinhabers aus dem Verfahren aufgrund der Übertragung des Patents an die frühere Einsprechende hat im Regelfall noch keine verfahrensbeendigende Wirkung. Für die frühere Einsprechende ist die neue Patentinhaberin kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten (§ 30 Abs. 3 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO). Einer Sachprüfung der Widerrufsgründe steht eine solche Änderung der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht entgegen. Das Einspruchsverfahren ist vielmehr auch unter solchen Voraussetzungen mit einer Sachentscheidung abzuschließen.12)