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patentrecht:ausschluss_unverhaeltnismaessiger_auskunftsansprueche

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Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche

§ 140b (4) PatG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 [→ Auskunftsanspruch] und 2 [→ Auskunftsanspruch gegenüber Dritten] sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch
§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 140b (5) PatG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 140b (6) PatG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

siehe auch

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch

patentrecht/ausschluss_unverhaeltnismaessiger_auskunftsansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1