Ausführbarkeit der Erfindung
Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
§ 21 (1) Nr. 2 PatG → Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit
Für die Nacharbeitbarkeit einer patentgemäßen Lehre sind nicht nur die Ansprüche, sondern das Patent insgesamt zu berücksichtigen. Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, wenn in der Beschreibung ein konkretes Ausführungsbeispiel offenbart ist, dem der Fachmann die Lösung dieser Aufgabe entnimmt.1)
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Offenbarungsmangel im Sinne fehlender Ausführbarkeit dann vor, wenn der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens und der Offenbarung des Patents als Ganzes den beanspruchten Gegenstand nur mit großen Schwierigkeiten und nicht ohne vorherige Misserfolge praktisch verwirklichen kann. Erkennt der Fachmann jedoch durch einen Blick auf die Patentfigur oder aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs, wie er vorzugehen hat, so reicht das hin, die mit dem Patentgegenstand verbundene Erfindung auszuführen.2)
Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der Erfindung benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.3)
Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung ist ein Widerrufsgrund:
Schutz für Beitrag zum Stand der Technik
Der mögliche Patentschutz wird durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt.4)
Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu verneinen sein, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht.5)
Die ausführbare Offenbarung erfasst in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel ist.6)
Damit wird dem Schutz spekulativ be-anspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und die in vollem Umfang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetzt, und deren ungerechtfertigter Monopolisierung entgegengewirkt, wie dies auch schon das Anliegen etwa der zum Ertei-lungsverfahren des früheren Rechts ergangenen, aber für die Prüfung der ausführbaren Offenbarung bei einem erteilten Patent nicht ohne Weiteres heranzuziehenden Entscheidung „Acrylfasern“ 7) war.8)
Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein sonstiges Erzeugnis erhalten werden kann, deren physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich fallen, kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße Erzeugnis dadurch charakterisiert werden, dass es durch das angegebene Verfahren erhältlich ist.9)
Objektive Realisierbarkeit der Erfindung
Eine Erfindung liegt nicht vor, wenn die Lehre nicht objektiv realisierbar ist. Voraussetzung für die Realisierbarkeit der Erfindung ist die Wiederholbarkeit der Erfindung. Mitunter wird im Zusammenhang mit der Ausführbarkeit der Erfindung auch die technische Brauchbarkeit der Erfindung gefordert.
Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Begriff der Erfindung läßt sich keine eindeutige Aussage darüber entnehmen, in welcher Weise die tatsächliche Reproduzierbarkeit des Erfindungsgegenstandes gegeben sein muß. Wesentliche Gesichtspunkte ergeben sich jedoch aus dem Zweck des Patentschutzes.
Ausreichende Offenbarung der Erfindung
Von der objektiven Realisierbarkeit der Erfindung zu unterscheiden ist das in § 34 (4) PatG normierte Erfordernis, die Erfindung so deutlich zu offenbaren, dass der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Fehlt es an einer ausreichenden Offenbarung der Erfindung, so ist dies ein Mangel der Patentanmeldung, nicht der Erfindung als solcher.
→ Offenbarung der Erfindung (§ 34 (4) PatG)
Ausreichend ist, dass dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann.10)
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Rechtsschutzversicherung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_einen_verhaltenskodex - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:09)




