Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren

Der Grundsatz der Antragsbindung i. S. v. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist Ausdruck des Verfügungsgrundsatzes ist, der auch im Nichtigkeitsverfahren als einem dem zivilprozessualen Verfahren stark angenäherten Verfahren deutlich ausgeprägt ist (vgl. hierzu Sedemund-Treiber GRUR Int. 1996, 390, 391; Keukenschrijver GRUR 2001, 571, 576

Im Nichtigkeitsverfahren gibt es kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO, denn das Gericht hat in dem durch das Nichtigkeitsbegehren des Nichtigkeitsklägers abgesteckten Rahmen den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 87 I PatG). Der Nichtwiderspruch nach § 82 II PatG ist ein Fall der Säumnis im schriftlichen Vorverfahren. Hier kann der Tatsachenvortrag im Rahmen des Ermessens als zugestanden gelten. Es scheint gewissermaßen der Amtsermittlungsgrundsatz durch (siehe hierzu Benkard 82-83 Rdn. 5). Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass im PatKostG Gebühren für ein Anerkenntnisurteil angegeben werden. Offenbar vermuteten die Verfasser des PatKostG, dass es so etwas gebe.

siehe auch

patentrecht/antragsgrundsatz_im_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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