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patentrecht:akteneinsicht_nach_offenlegung_der_patentanmeldung

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Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung

§ 31 (2) 2. Alt. PatG

In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird [→Priorität], seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 [→ Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung] veröffentlicht worden ist.

siehe auch

patentrecht/akteneinsicht_nach_offenlegung_der_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1