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patentrecht:akteneinsicht_mit_einverstaendnis_des_anmelders

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 +====== Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders ======
  
 +<note>
 +** § 31 (2) 1. Alt. PatG**
 +
 +In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der [[Anmelder]] sich gegenüber dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den [[Erfinderbenennung|Erfinder benannt]] hat.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]