Akteneinsicht

Akteneinsicht am Patentamt

Akteneinsicht am Bundespatentgericht

Gebühren für die Akteneinsicht

Die Gebühren für die Akteneinsicht sind nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG geregelt, sondern in der Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV, die grundsätzlich eigenständige Bestimmungen trifft.

Gemäß § 6 DPMAVwKostV werden Gebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.1)

siehe auch

1) BPatG, Jahresbericht 2005, S. 53; m.V.a. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 31 Rdn. 47; § 6 DPMAVwKostV Fußnote 4.
patentrecht/akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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