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patentrecht:aenderung_der_patentschrift_nach_teilweisem_widerruf

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Änderung der Patentschrift nach teilweisem Widerruf

§ 61 (4) PatG

Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

siehe auch

patentrecht/aenderung_der_patentschrift_nach_teilweisem_widerruf.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1