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patentanwaltsordnung:zugang_zum_beruf_des_patentanwalts [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentanwaltsordnung:zugang_zum_beruf_des_patentanwalts [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zugang zum Beruf des Patentanwalts ====== | ||
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+ | PatAnwZEignPrG | ||
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+ | **§ 5 (1) PatAnwO** | ||
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+ | Zur [[Patentrecht: | ||
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+ | (2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer | ||
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+ | 1. die technische Befähigung (§ 6) erworben hat, | ||
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+ | 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat, | ||
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+ | 3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und | ||
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+ | 4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. | ||
+ | Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2. | ||
+ | </ | ||
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+ | Dienstleistende europäische Patentanwälte im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende | ||
+ | Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet haben.((BGH, | ||
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+ | Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss in einem Rechtsstreit, | ||
+ | Qualifikationsvoraussetzungen einer Prüfung im Einzelfall bedürfen.((BGH, | ||
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+ | Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die [[Zugang zum Beruf des Patentanwalts|Zulassung zur Patentanwaltschaft]] einschließlich der [[Vereidigung]] und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, | ||
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+ | Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 kann bei einer Niederlassung in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Aus-übung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei de-nen Beratung oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Dies ist bei einem Pa-tentanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege mit den ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereichen nach §§ 1 und 3 PatAnwO der Fall und spiegelt sich auch in den Prüfungsfächern der in Übereinstimmung mit den Vorgaben der der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Eignungsprüfung nach § 5 PatAnwZEignPrG wieder.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PatAnwO -> [[Patentanwaltsordnung]] | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
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