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patentanwaltsordnung:syndikuspatentanwalt [2022/09/26 09:43] – mfreund | patentanwaltsordnung:syndikuspatentanwalt [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Syndikuspatentanwalt ====== | ||
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+ | **§ 41a (2) PatAnwO** | ||
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+ | Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b. | ||
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+ | Die Vertretungsbefugnisse eines Syndikuspatentanwalts sind im Vergleich zu denen eines Patentassessors vom Gesetzgeber, | ||
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+ | Ein Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt | ||
+ | werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG sind.((BPatG, | ||
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+ | Die rechtlichen Voraussetzungen, | ||
+ | zu beachten habe, nicht leisten könne.((BPatG, | ||
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+ | Da die Regelung des § 155 Abs. 1 Nr. 1 PAO keine ausdrückliche Einschränkung auf inländische Konzernunternehmen enthalte, sei es durchaus vertretbar, die Bestellung eines Patentassessors zum Inlandsvertreter eines auswärtigen Konzernunternehmens als zulässig anzusehen.((BPatG, | ||
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+ | Die Regelung des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PAO ist überaus bemerkenswert, | ||
+ | breite Einsatzfähigkeit eines Syndikuspatentanwalts beseitigen. Der Syndikuspatentanwalt wäre hierdurch für Konzern und Dienstherrn in einem nicht mehr vertretbaren Maße entwertet. Demgegenüber verfängt das oben genannte Argument | ||
+ | nicht, wonach der Syndikuspatentanwalt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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