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markenrecht:zustellung

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Zustellung

§ 28 (3) S. 1 MarkenG

Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen [→ Markeninhaber, → Markenregister] zuzustellen.

Verfügungen und Beschlüsse bezüglich einer Marke sind dem als Inhaber im Register eingetragenen durch das Deutsche Patent- und Markenamt zuzustellen.

Zustellung an den Rechtsnachfolger

§ 28 (3) S. 2 MarkenG

Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

Im Falle eines Rechtsübergangs regelt § 28 (3) Satz 2 MarkenG, dass solche Verfügungen und Beschlüsse zudem auch dem Rechtsnachfolger zugehen müssen.

Gemeinsame Zustellung

Soweit die Markenstelle über mehrere Widersprüche (auch verschiedener Widersprechender) gemeinsam entscheidet, kann und muss der betreffende Beschluss nur einmal an den Markeninhaber zugestellt werden.1)

Zustellung als Verkündung

§ 79 (1) S. 3-5 MarkenG

Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 79 (1) S. 1-2 MarkenG → Verkündung
§ 79 (2) MarkenG → Begründung

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04
markenrecht/zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1