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markenrecht:zusammengesetzte_wortzeichen

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Zusammengesetzte Wortzeichen

Grundsätzlich kann eine zusammengesetzte Marke, deren Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind, Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangen.1)

Um eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muß für das Wort selbst festgestellt werden.2)

Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.3)

Ein Schutzhindernis liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund der Bekanntheit der einzelnen Wortelemente, ihrer sprachüblichen Zusammenfügung und der einfachen Erfassbarkeit des Gesamtwortes sich für die Verbraucher in Bezug auf die begehrten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eine diese beschreibende Sachaussage oder ein entsprechender Sinngehalt ergibt. Dies ist der Fall, wenn bei einer ausschließlich aus beschreibenden Teilen bestehenden Wortneubildung diese ebenfalls als beschreibend zu bewerten sei, d.h. kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile besteht.4)

Der Verkehr wird mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig nur dann als jeweils eigenständige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinander abgesetzt sind.5)

Der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke spielt nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Bestehen die zu vergleichenden Zeichen jeweils aus mehreren Bestandteilen, so ist er ebenso bei der Prüfung, welche Bestandteile kollisionsbegründend sind, zu berücksichtigen.6)

Ausnahmsweise schutzfähig

Der beschreibende Charakter einer solchen Kombination kann fehlen, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.

Ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht z.B. dann,

  • wenn das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder
  • wenn das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so daß es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist. Im letzteren Fall ist noch zu prüfen, ob das Wort, das eine eigene Bedeutung hat, nicht selbst beschreibend ist.7)

Unbekannte Wortzusammensetzungen

Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.8)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark; m.w.N.
2) , 3)
EuGH C-265-00 - BIOMILD; EuGH C-363/99 - POSTKANTOOR
4)
BPatG Jahresbericht 2004, S. 88-89
5)
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect
6)
BPatG, Beschluss vom 19. 9. 2006 – 27 W (pat) 171/05; m.V.a. BGH GRUR 2003, 880, 881 - CITY PLUS, GRUR 1996, 198, 199 - SPRINGENDE RAUBKATZE
7)
EuGH C-363/99 - Postkantoor, Rdnr. 100
8)
BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark
markenrecht/zusammengesetzte_wortzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1