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markenrecht:zeitrang_einer_geschaeftlichen_bezeichnung

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Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung

§ 6 (3) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 [→ Entstehung des Markenschutzes] und der §§ 5 [→ Geschäftliche Bezeichnungen] und 13 [→ Sonstige ältere Rechte] ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

siehe auch

markenrecht/zeitrang_einer_geschaeftlichen_bezeichnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1