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markenrecht:wortstamm

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Wesensgleicher Wortstamm (Stammbestandteil)

Voraussetzung der mittelbaren Verwechslungsgefahr.

Ein wesensgleicher Wortstamm liegt nicht bereits dann vor, wenn irgendwelche Buchstabenfolgen übereinstimmen. Vielmehr muß sich eine Lautgruppe als Wortstamm herauslösen.

Als Stammbestandteil sind ungeeignet:

  • beschreibende Angaben oder Anlehnungen an solche
  • Stammbestandteile die aufgrund von Drittbenutzungen in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt sind

Beschreibende Begriffe als Wortstamm

Aus einem rein beschreibenden Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie jedoch nur abgeleitet werden, wenn sich auf Grund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S. von § 8 III MarkenG durchgesetzt hat. Denn der Verkehr wird einen nicht unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, auf Grund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat.1)

1)
vgl. auch BGH, GRUR 2002, 542 [544] - BIG
markenrecht/wortstamm.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1