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markenrecht:wiedereroeffnung_der_muendlichen_verhandlung

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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

§ 76 (6) S. 2 MarkenG

Der Senat kann die Wiedereröffnung [→ mündliche Verhandlung] beschließen.

§ 76 (6) S. 1 MarkenG → Schluß der mündlichen Verhandlung

§ 76 MarkenGGang der Verhandlung:
§ 76 (1) MarkenG → Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung
§ 76 (2) MarkenG → Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten
§ 76 (3) MarkenG → Anträge und Amtragsbegründung der Beteiligten
§ 76 (4) MarkenG → Erörterung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
§ 76 (5) MarkenG → Fragen des Senats

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Tatsachen können, auch wenn die Endentscheidung statt der Verkündung zugestellt werden soll (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten (§ 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG → Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) oder statt dessen mit Zustimmung der Beteiligten das schriftliche Verfahren angeordnet wird (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO).

siehe auch

§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht §§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

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