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markenrecht:widerspruch_gegen_den_antrag_auf_loeschung_wegen_verfalls_oder_nichtigkeit [2022/10/27 08:20] – mfreund | markenrecht:widerspruch_gegen_den_antrag_auf_loeschung_wegen_verfalls_oder_nichtigkeit [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit ====== | ||
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+ | **§ 53 (5) MarkenG** | ||
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+ | Widerspricht der [[Markeninhaber|Inhaber]] der [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist [-> [[Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag]]], | ||
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+ | § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] | ||
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+ | Gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG in der ab 1. Mai 2020 geltenden Fassung (§ 158 Abs. 6 MarkenG) ist eine Marke auf Antrag für verfallen zu erklären und zu löschen, wenn der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung über den Eingang des Antrags auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung, | ||
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+ | Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs ist Verfahrensvoraussetzung und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachprüfung kann nur stattfinden, | ||
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+ | Im [[Beschwerdeverfahren]] kann ein entsprechender Sachvortrag nach Versäumung der Widerspruchsfrist daher nicht nachgeholt werden.((BPatG, | ||
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+ | Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.((BPatG, | ||
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+ | Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] | ||
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