markenrecht:widerspruch_gegen_den_antrag_auf_loeschung_wegen_verfalls_oder_nichtigkeit

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 +====== Widerspruch gegen den Antrag auf Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit ======
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 +<note>
 +**§ 53 (5) MarkenG**
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 +Widerspricht der [[Markeninhaber|Inhaber]] der [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist [-> [[Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag]]], so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.
 +</note>
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 +§ 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] 
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 +Gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG in der ab 1. Mai 2020 geltenden Fassung (§ 158 Abs. 6 MarkenG) ist eine Marke auf Antrag für verfallen zu erklären und zu löschen, wenn der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung über den Eingang des Antrags auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung, sich zu dem Antrag zu erklären, dem Antrag nicht widerspricht.((BPatG, Beschl. v. 29. August 2022 - 28 W (pat) 60/21))
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 +Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs ist Verfahrensvoraussetzung und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachprüfung kann nur stattfinden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.((BPatG, Beschl. v. 29. August 2022 - 28 W (pat) 60/21; m.V.a. BPatG 28 W (pat) 84/20 – TECNOBIKE; Kopacek in BeckOK MarkenR, 29. Ed. 1.4.2022, MarkenG § 53 Rdnr. 68; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 53 Rdnr. 50 m.w.N.))
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 +Im [[Beschwerdeverfahren]] kann ein entsprechender Sachvortrag nach Versäumung der Widerspruchsfrist daher nicht nachgeholt werden.((BPatG, Beschl. v. 29. August 2022 - 28 W (pat) 60/21))
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 +Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.((BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08))
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 +Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.((BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 24 W (pat) 80/08))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]]