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markenrecht:werktitelschutz

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Werktitelschutz

§ 5 (1) 2. Alt. MarkenG

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff
Inhaberschaft am Werktitel
Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes
Titelschutzfähigkeit
Unterscheidungskraft eines Werktitels
Kennzeichnungskraft eines Werktitels
Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels
Schutzbereich eines Werktitels
Entstehung und Erlöschen des Titelschutzes
Übertragung von Werktiteln
Verletzung von Titelschutzrechten
Markenschutz für Werktitel

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht.

Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.1)

siehe auch

§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen
markenrecht/werktitelschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1