Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 (2) → Freihaltebedürfnis an Produktformen
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG [→Markenfähigkeit] können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware.
Abstrakte Unterscheidungskraft wird heute bei Warenformmarken in der Regel bejaht. Problematisch ist meist die konkrete Unterscheidungskraft einer Warenform, sowie ein möglicherweise bestehendes Freihaltebedürfnis an der Warenform (insbesondere § 3 II Nr. 2 MarkenG).
Die für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware bestehen.1)
Bei der Prüfung der Markenverletzung stellt sich die Frage der markenmäßigen Benutzung einer Warenformmarke.
Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus der Form sowie aus Wort- und sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung der einzelnen Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird.2)
Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.3)
Für die Fahrzeugkarosserieformen des Prosche 911, des Porsche Boxters4) und des Golfs wurde ein Freihaltebedürfnis konstatiert [→ Automobilformen]. Diese wurden aber aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG) als Formmarken eingetragen.5)
Die äußere Form von (Armband-)Uhren unterliegt regelmäßig einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und ist als Marke nicht schutzfähig.6)
Die äußere Form eines Käseproduktes ist regelmäßig im Sinne des Allgemeininteresses freizuhalten, falls sie nicht ausnahmsweise erheblich von der gängigen Formenvielfalt bei Käse abweicht.7)
Art. 2 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Gegenstand einer Markenanmeldung, die sich auf alle denkbaren Formen eines durchsichtigen Behältnisses oder Auffangbehälters als Teil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers bezieht, kein „Zeichen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und damit auch keine Marke im Sinne dieser Bestimmung sein kann.8))