Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
markenrecht:verwirkung_von_anspruechen [2023/06/21 07:51] – mfreund | markenrecht:verwirkung_von_anspruechen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Verwirkung von Ansprüchen ====== | ||
+ | § 21 (4) MarkenG-> | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 21 (1) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Der [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] oder einer [[geschäftliche Bezeichnung|geschäftlichen Bezeichnung]] hat nicht das Recht, die [[Benutzung der Marke|Benutzung einer eingetragenen]] Marke mit jüngerem [[Zeitrang]] für die Waren oder [[Dienstleistungen]], | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Die Verwirkung von [[Abwehransprüche|Abwehransprüchen]] setzt im [[Kennzeichenrecht]] voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, | ||
+ | |||
+ | Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, | ||
+ | |||
+ | Eine vorgerichtliche [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | Die Einreichung der Klage durch den Inhaber des älteren Zeichens unterbricht den Lauf der Duldungsfrist nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV nicht, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf eines fünfjährigen Duldungszeitraums mit den formalen Anforderungen in Einklang gebracht wird, die das deutsche Zivilprozessrecht für die Zustellung an den Anspruchsgegner vorsieht, und die verspätete Mängelbehebung hauptsächlich mangelnder Sorgfalt des klagenden Rechtsinhabers zuzuschreiben ist.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19 - HEITEC III)) | ||
+ | |||
+ | Ein von der abgemahnten Partei unterbreitetes Verhandlungsangebot kann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung nur unterbrechen, | ||
+ | |||
+ | Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV erstreckt sich auf Ansprüche wegen sämtlicher gleichartiger Benutzungsformen, | ||
+ | |||
+ | Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge und Nebenansprüche ein.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19 - HEITEC III; Anschluss an EuGH, GRUR 2022, 985 - HEITEC)) | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 21 (2) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Der [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] oder einer [[geschäftliche Bezeichnung|geschäftlichen Bezeichnung]] hat nicht das Recht, die [[Benutzung der Marke|Benutzung einer Marke]] im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3 [-> [[Entstehung des Markenschutzes]]], | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach dieser Vorschrift ist es dem Inhaber eines Zeichens verwehrt, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit dem Zeichen identisches oder diesem ähnliches Zeichen als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Freistellung vom Zeichenschutz gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG setzt daher eine - zumindest auch - beschreibende Angabe voraus.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der Vorschrift des § 21 Abs. 2 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung | ||
+ | dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war. Einer | ||
+ | Kenntnis steht es gleich, wenn sich der Inhaber des älteren Kennzeichenrechts einer Kenntnisnahme verschließt. Dagegen reicht grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus.((BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. Hacker in Ströbele/ | ||
+ | |||
+ | Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, widerspräche es dem Regelungszweck der Duldung, die Rechtssicherheit zu wahren, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Ablauf des Verwirkungszeitraums zwar | ||
+ | keine auf die Zeichenverletzung gestützten Unterlassungsansprüche, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 21 (3) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem [[Zeitrang]] die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ==== Duldung ==== | ||
+ | |||
+ | Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 [[Markenrecht: | ||
+ | |||
+ | Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 [[Markenrecht: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Rechtsnachfolge ==== | ||
+ | |||
+ | Bei einer Rechtsnachfolge, | ||
+ | |||
+ | Damit kommen die für den Rechtsvorgänger aufgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand dem Rechtsnachfolger zugute, soweit mit der Rechtsnachfolge keine zeichenrechtlich relevante Veränderung des bis dahin bestehenden Zustands verbunden ist.((BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 162/05 - HEITEC; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G-man)) | ||
+ | |||
+ | ==== Wirkung der Verwirkung ==== | ||
+ | |||
+ | Der Verwirkungseinwand, | ||
+ | |||
+ | Die rechtsvernichtende Wirkung der Verwirkung erfasst daher die konkrete Verletzungshandlung, | ||
+ | |||
+ | Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 | ||
+ | Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 [[Markenrecht: | ||
+ | BGHZ 198, 159 [juris Rn. 21] - Hard Rock Cafe; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 [juris Rn. 50] = WRP 2016, 869 - ConText)) | ||
+ | |||
+ | Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 | ||
+ | Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 [[Markenrecht: | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 20 - 26 MarkenG -> [[Schranken des Schutzes]] \\ | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de