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markenrecht:vertrauensschutz

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Vertrauensschutz

§ 50 (2) S. 2 MarkenG → 10-Jahresfrist für den Löschungsantrag

Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.1)

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Registereintragung auf einer Gerichtsentscheidung beruht.2)

Einem auf den Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann grundsätzlich ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht entgegengehalten werden.3)

Die Frage, ob etwas anderes für besonders gelagerte Ausnahmefälle mit einer jahrzehntelangen unbeanstandeten Benutzung, in denen zudem ein Besitzstand von ganz bedeutendem Wert entstanden ist, zu gelten hat4), hat der Bundesgerichtshof bislang auf sich beruhen lassen.5)

siehe auch

§ 54 MarkenG → Löschungsverfahren

1)
BPatG, Beschl. v. 25 W (pat) 14/12 - Schwimmbad-Isolierbaustein; im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall
2)
BPatG, Beschl. v. 25 W (pat) 14/12 - Schwimmbad-Isolierbaustein
3) , 5)
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops
4)
vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rn. 18; Bous in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 50 Rn. 27
markenrecht/vertrauensschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1