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markenrecht:vernichtungsanspruch [2020/07/28 08:05] – mfreund | markenrecht:vernichtungsanspruch [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vernichtungsanspruch ====== | ||
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+ | **§ 18 (1) MarkenG** | ||
+ | Der [[Markeninhaber|Inhaber einer Marke]] oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der [[Schadensersatzanspruch|§§ 14]], [[Schadensersatzanspruch|15]] und [[Ansprüche gegen Agenten und Vertreter|17 MarkenG]] auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. | ||
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+ | § 18 (2) MarkenG -> [[Rückrufanspruch]] \\ | ||
+ | § 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]] \\ | ||
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+ | Die in § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG geregelten Maßnahmen [-> [[Vernichtungsanspruch]], | ||
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+ | Der Vernichtungsanspruch und der Rückrufanspruch dienen der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und sind daher nur begründet, wenn ihre Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen.((BGH, | ||
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+ | Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen [§ 18 (3) MarkenG -> [[Unverhältnismässiger Vernichtungs- oder Rückrufanspruch]]].((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ |
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