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+ | ====== Unterrichtung der Markeninhaberin über den Löschungsantrag ====== | ||
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+ | **§ 53 (4) MarkenG** | ||
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+ | Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, | ||
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+ | § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] | ||
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+ | Als Inhaberin der Marke im Sinne dieser Bestimmung ist zunächst, wie sich auch aus der Regelung des § 28 MarkenG ergibt, die im Register eingetragene Inhaberin anzusehen, unabhängig von der | ||
+ | materiell-rechtlichen Inhaberschaft.((BPatG, | ||
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+ | Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] |
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