Unternehmenskennzeichen

Voraussetzungen

Der Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken.1)

Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.2)

Verhältnis zu Namensrecht

Grundsätzlich steht der Inhaberin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu.3)

Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.4)

Benutzung in geschäftlichen Verkehr

Die Entstehung des Rechtsschutzes an von Haus aus kennzeichnungskräftigen Kennzeichnungen setzt lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus.5)

Die Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, Benutzungshandlungen im Inland, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat.6)

Benutzung im Ausland:

Für die Entstehung des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen bereits gegen-über allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen Kundenkreisen in Er-scheinung getreten ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dau-ernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt.7)

Eine Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr kommt auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt.8)

Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-ein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden.9)

Sonstiges

Anders als bei Marken, bei denen grundsätzlich vom Gesamteindruck der Marke auszugehen ist, ist im Rahmen der Firma auch ein Firmenbestandteil geschützt, wenn dieser isoliert für sich Kennzeichnungskraft, bzw. Unterscheidungskraft besitzt.10)

Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen11).

Im Gegensatz zur Marke, mit der ein Produkt bezeichnet wird und die Herkunftshinweisende Funktion hat, bezeichnet die Firma unmittelbar ein geschäftliches Unternehmen. Marke und Unternehmensbezeichnung können identisch sein. Die firmenmäßige Benutzung eines Namens erfolgt jedoch meist ohne besondere graphische Hervorhebung.

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens und -schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG umfasst auch die produktkennzeichnende oder markenmäßige Verwendung.12)

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau; m.w.N.
2) , 8) , 9) BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.w.N.
3) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de
4) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 – mho.de
5) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 120, 103, 107 – Columbus
6) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 – GARONOR, m.w.N.
7) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.4.1971 – I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 – SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 – Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 – GARONOR
10) BGH GRUR 1985/461 'Gefa/Gewa'
11) st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.
12) BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 Leysieffer, mwN; Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1165 Seicom
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