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markenrecht:unterlassungsanspruch_schadensersatzanspruch2

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Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch

§ 135 (1) MarkenG

Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 135 (2) MarkenG

§ 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

markenrecht/unterlassungsanspruch_schadensersatzanspruch2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1