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markenrecht:unbegruendete_verwarnung_aus_einem_kennzeichenrecht

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Unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich auf eine nur formale Rechtsstellung beruft.1)

Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat [→ Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens] - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.2)

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichten kann.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 - I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] - Koma; Urteil vom 7. März 1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite
2)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - Da Vinci; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 [juris Rn. 35] = WRP 2001, 160 - Classe E; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 - Goldbären
3)
GSZ, GRUR 2005, 882
markenrecht/unbegruendete_verwarnung_aus_einem_kennzeichenrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1