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markenrecht:teilweiser_rechtsuebergang

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Teilweiser Rechtsübergang

§ 27 (4) MarkenG

Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang:
§ 27 (1) MarkenG → Übertragung und Übergang des Markenrechts
§ 27 (2) MarkenG → Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 27 (4) MarkenG → Teilweiser Rechtsübergang

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

Wie bereits am Anfang dieser Seite erläutert, kann das Recht an einer Marke ganz oder nur zu einem Teil der für sie beanspruchten Waren und Dienstleistungen übertragen werden. Sollte nur ein Teil übertragen werden, gelten gemäß § 27 (4) MarkenG die Vorschriften über die Teilung der Eintragung. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass § 46 (2) und (3) S. 1 und 2 MarkenG hiervon ausgenommen sind. § 46 (1) MarkenG bestimmt, dass der Markenihaber die Markeneintragung teilen kann, wenn er erklärt, dass die Eintragung durch die Teilung als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll.

siehe auch

markenrecht/teilweiser_rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1