Technisch bedingte Warenformen
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
§ 3 (2) → Freihaltebedürfnis an Produktformen
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziffer ii MarkenRL um.
Die Bestimmung schließt es im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, ihre Ware mit diesen technischen Lösungen zu versehen.1)
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der Bestimmung der Markenrechtsrichtlinie entschieden hat, setzt dieses Eintragungshindernis voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann.2)
Eine differenzierte Betrachtung, ob dieselbe technische Wirkung nur mit unterschiedlichen technischen Lösungen erzielt werden kann oder ob diese Wirkung mit der gleichen technischen Lösung, aber mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen ist, ist nicht geboten. Für eine derartige Differenzierung besteht nach dem Zweck des Schutzhindernisses aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Anlass.3)
Nicht-technischer Überschuss
Weist der beanspruchte Gegenstand jedoch weitere, über die bloße technische Gestaltung hinausgehende Merkmale auf, die weder durch die Art der Ware noch technisch bedingt sind, kommt der Ausschlussgrund der fehlenden Markenfähigkeit nicht in Betracht.4)
Ergibt sich, dass einem Merkmal zwar eine technische Funktion zukommt, es aber darüber hinaus einen nicht-technischen Überschuss aufweist, ist das Ausmaß dieses Überschusses im Hinblick auf den maßgeblichen Gesamteindruck der Form zu bestimmen. Wird der Gesamteindruck nicht nur unwesentlich durch einen solchen nicht-technischen Überschuss bestimmt, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht anwendbar.5)
Notwendigkeit
Der Europäische Gerichtshof hat zum Begriff „notwendig“ in Art. 7 (1) e) (ii) GMV ausgeführt, dass die jeweilige Form oder der jeweilige Formteil notwendig im Sinne einer condicio sine qua non zur Erzielung sein muss. Damit ist festzustellen, ob die technische Wirkung auch ohne Vorliegen eines bestimmten Bestandteils erreicht würde. Zudem ist der Aspekt der „Funktionalität“ miteinzubeziehen. Die Frage ist daher nicht, ob das Design des Gegenstands funktional ist, sondern ob die Funktion des Gegenstands durch die Form bewerkstelligt wird.6)
Ähnliche Erwägungen finden sich auch in der Entscheidung „HILTI-KOFFER“ vom 11. Januar 2006 (R 0001/2005-4). Dort fasst das Harmonisierungsamt die Kriterien für eine fehlende Markenfähigkeit i. S. d § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend,
- dass eine bestimmte Form vorliegt,
- dass diese Form eine bestimmte Wirkung erzielt,
- dass der Eintritt oder Nichteintritt dieser Wirkungen, sei es auch nur zu ei-nem bestimmten relevanten Grad, gerade von der Form abhängt und
- dass diese Wirkung auf technischem und nicht etwa beispielsweise auf ästhetischem Gebiet liegt.7)
Beispielfälle
- Die dreidimensionale Wiedergabe eines quaderförmigen Spielbausteins, der zwei symmetrische Reihen mit jeweils vier Noppen an der Oberfläche aufweist („Lego-Baustein“), ist nicht markenfähig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie als bevorzugte Ausführungsform im Wesentlichen technisch bedingt ist.8)
- Ein beachtlicher nicht-technischer Überschuss wurde vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Gabelstapler“ angenommen.9)
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)
- wettbewerbsrecht:beispiele_fuer_marktverhaltensregeln (2010/03/08 11:09)
- patentrecht:erfinderische_taetigkeit (2010/03/08 11:04)




