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markenrecht:tastmarken

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Tastmarken (sensorische Marke)

Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein [→ Markenfähigkeit].1)

Die Tastmarke soll als sensorische Marke durch das haptische Erfassen für die angemeldeten Waren als Herkunftshinweis dienen.

Den Grundsatz der Selbständigkeit der Marke von dem Produkt können Tastmarken wie dreidimensionale Formmarken grundsätzlich erfüllen, weil sich Elemente oder Eigenschaften einer Gestaltung, deren Wahrnehmung über den Tastsinn als Marke beansprucht werden soll, gedanklich von der Ware selbst abstrahieren lassen.2)

Soll das Erfordernis der grafischen Darstellung einer Tastmarke durch die Beschreibung des durch den Tastsinn wahrzunehmenden Gegenstands erfüllt werden, so müssen in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden Gegenstands bezeichnet werden, die über den Tastsinn wahrgenommen werden können. Als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung kommen beispielsweise Abbildungen oder wörtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Betracht.3)

Auch hinsichtlich der von dem beanspruchten Gegenstand durch den Tastsinn ausgelösten Sinnesempfindungen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne haptische Eindrücke durch eine wörtliche Beschreibung ebenso hinreichend klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv grafisch darstellen lassen, wie das bei anderen visuell nicht wahrnehmbaren Zeichen der Fall sein kann.4)

Ferner kann für eine hinreichende grafische Darstellung einer Tastmarke eine Kombination aus einer Abbildung und einer Beschreibung in Betracht kommen. Bildliche Darstellungen, die sich in der Regel auch sprachlich umschreiben lassen, eignen sich zur Ergänzung einer allein nicht ausreichenden wörtlichen Beschreibung, wenn sie zusätzliche Informationen enthalten, die zusammen mit den in der wörtlichen Beschreibung enthaltenen Angaben eine den Anforderungen genügende grafische Darstellung ergeben.5)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 5)
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Tastmarke
4)
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Tastmarke; vgl. zur Darstellung eines Klangzeichens mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache oder durch ein in Takte gegliedertes Notensystem EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 59, 62 - Shield Mark/Kist
markenrecht/tastmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1