Staatliche Hoheitszeichen unterliegen dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6.
Als „staatliche Hoheitszeichen“ i. S. dieser Vorschrift sind eine Reihe von Zeichen und Symbolen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Bedeutung geschützt, ohne dass es einer besonderen Bekanntmachung oder eines Gesetzes bedürfe.1)