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markenrecht:sitzungen_der_markenabteilung

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Sitzungen der Markenabteilung

§ 5 (3) S. 1 DPMAV

In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für

  1. Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und
  2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
§ 5 (3) S. 2 DPMAV

Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.

siehe auch

markenrecht/sitzungen_der_markenabteilung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1