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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:schutz_auslaendischer_firmen

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Schutz ausländischer Firmen

Es gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das Recht des Schutzlandes das Entstehen, den Gegenstand, die Rechte aus dem Gegenstand und das Erlöschen des Immaterialgüterrechts regelt:

  • Inländerbehandlungsgrundsatz, Art. 2 PVÜ,
  • Schutz des Handelsnamens, Art. 8 PVÜ: Der Handelsname ist im jeweiligen Schutzland unabhängig von einer eventuellen Hinterlegung oder Eintragung geschützt.1)

Das Immaterialgüterecht entsteht mit Benutzungsaufnahme im Inland (ein Sitz im Inland ist hierzu nicht erforderlich.2)

Die Benutzungsaufnahme muss aber auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.3) → keine Briefkastenfirma; bei einem Rückzug aus Deutschland erlischt der Firmennamensschutz.

Die Benutzung des Firmennamens kann auch durch einen Lizenznehmer, Franchiser etc. erfolgen.

1)
BGH GRUR 1973/661 - „Metrix“
2)
BGH GRUR 1967/199 - „Napoleon II“; BGH GRUR 1995/825 - „Torres“
3)
BGH GRUR 1970/315 - „Napoleon III“
markenrecht/schutz_auslaendischer_firmen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1