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markenrecht:schriftbildliche_verwechslungsgefahr

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Schriftbildliche Verwechslungsgefahr

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen [→ Zeichenähnlichkeit] ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang [→ Klangliche Verwechslungsgefahr] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt [→ Begriffliche Verwechslungsgefahr] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche.1)

Die visuelle Wahrnehmung gesattet erfahrungsgemäß eine genauere und i. d. R. auch eine wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung, anders als beim flüchtigen gesprochenen Wort.2)

Generell sind Abweichungen in Groß/Kleinschreibung als unschädlich anzusehen.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - REAL-Chips; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN
2)
vgl. BPatGE 43, 108, 114 - ostex/OSTARIX
3)
BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; BPatG GRUR 1997, 287, 289 – INTECTA/tecta). Dasselbe gilt für abweichende Schrifttypen (BGH GRUR 1999, 164 – JOHN LOBB; BPatG GRUR 2001, 166, 169 – VISION; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rn. 112 m. w. N.
markenrecht/schriftbildliche_verwechslungsgefahr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1