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markenrecht:schranken_des_schutzes_bei_kollektivmarken

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Schranken des Schutzes (Kollektivmarken)

§ 100 (1) MarkenG

Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 [→ Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben] ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 [→ Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen,] verstößt.

§ 100 (2) MarkenG → Benutzung

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/schranken_des_schutzes_bei_kollektivmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1