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markenrecht:regionale_verkehrsgeltung

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Regionale Verkehrsgeltung

Die Verkehrsgeltung – anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung – muss nicht in allen Fällen im gesamten Bundesgebiet erreicht sein.

Eine nur regionale Verkehrsgeltung des älteren Rechts i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG begründet allerdings keine bundesweiten Verbietungsrechte i.S.v. § 12 i.V.m. § 14 II Nr. 2, Nr. 3 MarkenG.

Es kann vielmehr – allerdings nur für einen entsprechend regional begrenzten Schutz, weswegen der unbeschränkte Verfügungsantrag aus Markenrecht auf dieser Grundlage von vornherein nur zum Teil Erfolg haben könnte - genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist.1)

Eine regional begrenzte Verkehrgeltung bzw. nach früherer unter dem WZG verwendeter Terminologie Verkehrsdurchsetzung kommt zunächst in Betracht, wenn der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt und dort bei den beteiligten Verkehrskreisen einen ausreichend hohen Zuordnungsgrad des Zeichens zu seinem Unternehmen erreicht hat.2)

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH zum früheren Warenzeichengesetz das Entstehen einer Benutzungsmarke - bzw. einer Ausstattung gem. dem damaligen § 25 WZG – nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das Zeichen nicht nur in dem angegebenen räumlichen Bereich, wo es einen ausreichend hohen Bekanntheitsgrad als Marke erlangt hat, sondern darüber hinaus auch in ganz Deutschland verwendet wird, wo diese Bekanntheit nicht erreicht worden ist. Der Senat des OLG Köln hat Zweifel, ob diese Rechtsprechung im Geltungsbereich des Markengesetzes ihre Fortsetzung finden kann. Die Zubilligung von Verkehrsgeltung für einen abgegrenzten Wirtschaftsraum zu Gunsten eines auch bundesweit tätigen Anbieters würde dazu führen können, dass für dasselbe Zeichen und dieselben Waren bzw. Dienstleistungen in der einen Region Deutschlands dem einen und in anderen Regionen dem anderen Anbieter ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Wird das Zeichen – wie im Streitfall – nur von zwei Anbietern verwendet, könnte eine Aufteilung der gesamten Bundesrepublik in verschiedene Gebiete zu Gunsten dieser beiden Anbieter entstehen. Eine klare Zuordnung des Zeichens und seine Funktion als Marke, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, wäre so kaum noch gewährleistet.3)

Nach Auffassung des BGH ist in diesen Fällen auf die konkrete Ware, ihre übliche Vertriebsform, ihr Vertriebsgebiet und die Betriebsstruktur abzustellen. Komme danach dem rein örtlichen Vertrieb am Sitz des im gesamten Bundesgebiet tätigen Unternehmens eine nur untergeordnete Bedeutung zu und beruhe die räumlich beschränkte Verkehrsgeltung letztlich darauf, dass das fragliche Unternehmen in diesem Raum seien Sitz und dort ganz allgemein eine gewisse Bedeutung als Herstellungs- und/oder Vertriebsunternehmen erlangt habe, so könne dieser enge räumliche Bereich noch nicht als ein zur Zubilligung eines Kennzeichenschutzes kraft Verkehrsgeltung ausreichender einheitlicher Wirtschaftsraum angesehen werden.4)

siehe auch

1)
OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2007 - 6 W 54/07; m.V.a. BGH GRUR 57, 93 - „Ihr Funkberater“; GRUR 67, 482, 485 – „WKS Möbel II“; GRUR 79, 470, 472 – „RBB/RBT“; GRUR 92, 865 – „Volksbank“, sämtlich noch zum Warenzeichengesetz; OLG Dresden GRUR-RR 02, 257 – „Halberstädter Würstchen“; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rz 22; Hacker, a.a.O. Rz 32
2)
OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2007 - 6 W 54/07; m.V.a. BGH a.a.O. „Ihr Funkberater“ und „WKS Möbel II“
3)
OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2007 - 6 W 54/07
4)
OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2007 - 6 W 54/07; m.w.N.
markenrecht/regionale_verkehrsgeltung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1