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markenrecht:rechtserhaltende_benutzungsaufnahme

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Rechtserhaltende Benutzungsaufnahme

§ 49 (1) S. 2 MarkenG

Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 [→ Benutzung der Marke] begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

§ 49 (1) S. 1 MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 49 (1) S. 3 und S. 4 MarkenG → Unlautere Benutzungsaufnahme

§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

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