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markenrecht:platzgeschaeftsbezeichnung

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Platzgeschäftsbezeichnung

Das Wesensbestimmende einer „Platzgeschäftsbezeichnung“1) ist, dass sich ihr räumlicher Schutzbereich – anders als dies bei den regulären anderen Unternehmensbezeichnungen von überregional tätigen Unternehmen der Fall ist – nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, sondern auf ein lokal bzw. regional begrenztes Gebiet. Dies gilt für Unternehmenskennzeichen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt sind. Typische Beispiele für solche Unternehmenskennzeichen sind Geschäftsbezeichnungen von Gaststätten, Hotels, Apotheken, Theatern, Krankenhäusern usw.2)

Grundsätzlich können solche Platzgeschäftsbezeichnungen als Marke schutzfähig sein.3)

Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn diese Platzgeschäftsbezeichnung in exakt dieser Form üblich ist und bereits häufig verwendet wird. Deshalb sind Platzgeschäftsbezeichnungen in Entscheidungen des Bundespatentgerichts mehrfach als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden.4)

In Fällen der dargestellten Art ist der Verkehr nicht in der Lage, ohne weitere kennzeichnende Zusätze oder lokale bzw. regionale Bezüge eine konkrete betriebliche Zuordnung vorzunehmen und die Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen. Bei der Platzgeschäftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG muss der lokale oder regionale Bezug dabei nicht im Unternehmenskennzeichen selbst verankert sein und dort konkret zum Ausdruck kommen, sondern dieser lokale bzw. regionale Bezug kann sich allein aus der konkreten geografischen Lage des entsprechenden Unternehmens ergeben.5)

Unterscheidungskraft bzw. Kennzeichnungskraft gewinnen häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung ausschließlich aus dem lokalen bzw. regionalen Bezug, der im Unternehmenskennzeichen selbst nicht verankert sein muss.6)

Im Übrigen kann angesichts der unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskennzeichen und Marken die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden.7)

Das Typische einer üblichen und häufig verwendeten Platzgeschäftsbezeichnung ist gerade der Umstand, dass bei ihr ohne lokalen bzw. regionalen Bezug eine betriebliche Zuordnung nicht möglich ist und sie die Unterscheidungskraft gerade erst durch eine lokale bzw. regionale Zuordnung gewinnt, die selbstverständlich auch durch eine konkrete Ortsangabe innerhalb des Zeichens selbst erfolgen kann.8)

siehe auch

§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen

1)
wie der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Bezeichnung „Engel Apotheke“
2)
BPatG, Beschl. v. 28. April 2014 - 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 63 ff.
3) , 4) , 5) , 6) , 8)
BPatG, Beschl. v. 28. April 2014 - 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE
7)
BPatG, Beschl. v. 28. April 2014 - 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE; m.V.a. die Kommentarstelle bei Ströbele/Ha-cker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 33, bei der zudem exakt die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Konstellation einer als Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftigen, aber als Marke nicht unterscheidungskräftigen Apothekenbezeichnung beschrieben ist
markenrecht/platzgeschaeftsbezeichnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1