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markenrecht:personennamen

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Personennamen

§ 3 (1) MarkenG

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, ... geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 MarkenG → Markenfähigkeit

Unterscheidungskraft eines Personennamens
Freihaltebedürfnis an Personennamen
Namen bekannter Personen
Fiktive Personennamen
Recht der Gleichnamigen
Allerweltsnamen als Unternahmenskennzeichen

Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden [→ Funktion der Marke], ein klassisches Kennzeichnungsmittel [→ Kennzeichnungskraft].1)

Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen.2)

Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.3)

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung [→ Gattungsbezeichnungen] entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler.4)

Einem Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.5)

Weil der Verkehr die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen.6)

Der Name als Rechtsbegriff ist nach der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Definition die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen.7)

Unabhängig von seiner Häufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen. Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Gegen die Schutzfähigkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht deshalb nicht, dass sie für sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Trägers ermöglichen.8)

Nach § 3 (1) MarkenG (vgl. Artikel 2 der EU-Markenrichtlinie 89/104) sind grundsätzlich auch Personennamen als Marken eintragungsfähig.

Personennamen, zu denen auch Künstlernamen, d. h. Pseudonyme zählen, sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke registrierbar, wenn der Eintragung des Namens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).9)

Personennamen unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.10)

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen.11) p

Unterscheidungskraft eines Personennamens
Freihaltebedürfnis an Personennamen

Artikel 6 I a der Markenrichtlinie [→ Beschränkung der Wirkungen der Marke] beschränkt jedoch allgemein das Recht aus der Marke nach ihrer Eintragung zugunsten der Unternehmer mit einem der eingetragenen Marke gleichen oder ähnlichen Namen: Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Maßgeblich für die Beurteilung dieser Schutzhindernisse sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung der relevanten Verkehrskreise und der Bezug des Personennamens zu den konkret mit dem Verzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen.12)

Daher ist das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche von ausschlaggebender Bedeutung. Das Geschäftsumfeld der beanspruchten Waren und Dienstleistungen prägt die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Namens als reines Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblichen Herkunftshinweis.13)

Zur Frage der maßgeblichen Verkehrsauffassung ergibt sich bei Personennamen nach den allgemeinen Feststellungen des Senats die Besonderheit, dass der Verkehr an ihre herkunftshinweisende und damit im markenrechtlichen Sinne kennzeichnende Verwendung gewöhnt ist, insbesondere bei Mode, Parfümerie- und Schuhwaren (Bogner, Joop, Jil Sander, Gabor, Lloyd), bei Kos-metik (Estée Lauder, Lancaster, Helena Rubinstein, Dr. Hauschka), im Lebensmittelbereich (Dr. Oetker, Hipp, Müller, Knorr) sowie bei Dienstleistungen von Werbeagenturen (Jung von Matt, Schaffhausen, Fischer Appelt) und Unternehmensberatern (Arthur Andersen, Roland Berger, McKinsey). Dies mag in der Mode auf die besondere Bedeutung eines persönlichen Stils und in den übrigen Bereichen auf die Vorstellung einer persönlichen Verantwortung für die Herstellung der Lebensmittel bzw. die Erbringung der Dienstleistungen zurückzuführen sein.14)

Bei Personennamen ist dabei im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten - lebenden oder verstorbenen - Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und dergleichen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen verbindet und den konkreten Waren und Dienstleistungen kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen.15)

Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.16)

siehe auch

§ 3 MarkenG → Markenfähigkeit

1)
BGH, Beschl. v. 13. September 2018 - I ZB 25/17; vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 - HansenBau
2)
BGH, Beschl. v. 13. September 2018 - I ZB 25/17; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. - Nichols plc/Registrar of Trade Marks
3)
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 12 = WRP 2018, 459 - Pippi-Langstrumpf-Marke, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 25/17, MD 2019, 134 Rn. 15
4)
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - KNEIPP; m.V.a. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-371/02, Slg. 2004, I-5791 = GRUR Int. 2004, 630 f. Rn. 23 bis 26 - Björnekulla Fruktindustrier [Bostongurka]
5)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16 - Pippi-Langstrumpf-Marke; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard; Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 = WRP 2012, 1396 - Starsat; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT
6)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16 - Pippi-Langstrumpf-Marke; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 smartbook; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 31. Mai 2016 - I ZB 39/15, GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 - OUI
7)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. BGH NJW 1959, 525 - Ehrengedenktafel für Kriegsvermisste; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 12 Rn. 1; Vieweg/Martinek, jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2005, § 12 Rn. 1
8)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau
9) , 13) , 15)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06
10)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.w.N.
11)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 946, Rn. 25 - Nichols
12)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 33 f., 56 - POSTKANTOOR; a. a. O. Rn. 34 - Nichols
14)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. Heyers, Schutz und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken, 2006, S. 103
16)
BPatG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
markenrecht/personennamen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1