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markenrecht:namen_oder_bilder_beruehmter_personen

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Schutzfähigkeit von Namen oder Bildern berühmter lebender oder verstorbener Personen

Das Problem der Schutzfähigkeit von Namen oder Bildern berühmter lebender oder verstorbener Personen besteht nach wie vor und es gibt unterschiedliche Lösungsvorschläge in der Literatur.1)

Bei bekannten Personen ist die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung nicht von vorneherein ausgeschlossen.2)

Unterscheidungskraft

  • Das Publikum ist daran gewöhnt, dass Spitzensportler oder Künstler ihre Namen als Werbeträger bestimmten Unternehmen zur Verfügung stellen.3)
  • Bei markenmäßigem Gebrauch des Namens auch verstorbener, aber weiter bekannter Personen liegt die Annahme nicht fern, die Erben bzw. sonstige Berechtigte stünden hinter der Marke in wirtschaftlicher Hinsicht.4)
  • Schutzfähigkeit nur für den Bereich des Sponsoring und der Spenden.5)

Bösgläubigkeit

Bösgläubigkeit ist immer dann anzunehmen sei, wenn ersichtlich Nichtberechtigte Namen oder Abbildungen bekannter lebender oder verstorbener Personen anmelden.6)

siehe auch

1)
BPatG, Jahresbericht 2005, S. 101
2) , 3)
BPatG, Beschl. v. 1.12.2004 - 32 W (pat) 388/02 - „Rainer Werner Fassbinder“
4)
BPatG, Beschl. v. 15.3.2000 - 32 W (pat) 245/99
5)
BPatG, Beschl. v. 11.10.2005 - 33 W (pat) 17/05 - „Sir Peter Ustinov“
6)
BPatG Beschl. v. 2.3.2004, 24 W (pat) 36/02 - „Lady Di“
markenrecht/namen_oder_bilder_beruehmter_personen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1