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markenrecht:markennennung

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Markennennung

Die sog. Markennennung, zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Angabe der Marke weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird.1)

Im Schrifttum wird hierzu vertreten, solche Fälle von der markenmäßigen Benutzung auszuschließen und diese auf die – hier nicht gegebene – Fallkonstellation zu beschränken, dass das fremde Zeichen gerade als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des eigenen Angebots des Verwendenden gebraucht wird.2)

In der Rspr. sowohl des EuGH3) als auch des BGH4) wurde indes als maßgeblich angesehen, ob die Marke zu Unterscheidungen von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens – nicht notwendig des eigenen – benutzt wird. In einer neueren Entscheidung hat der EuGH nunmehr einen differenzierenden Standpunkt eingenommen. Grundsätzlich wird darauf abgestellt, ob die Benutzung der Marke durch den Dritten für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die vom Inhaber der Marke angeboten werden; es wird aber für den Fall an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die unter der Marke von ihrem Inhaber angebotenen Waren oder Dienstleistungen das Objekt der vom Dritten erbrachten Dienstleistungen waren (s. zu alledem EuGH GRUR 2007, 318, 319 – Adam Opel/Autec). Im Fall „BMW“ war darum eine markenmäßige Benutzung zu bejahen, weil die von BMW vertriebenen Automobile Gegenstand der vom Dritten erbrachten Instandsetzungsarbeiten waren.5) ))

siehe auch

1) , 2)
LG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06; m.w.N.
3)
GRUR 1999, 407 – BMW
4)
GRUR 2006, 329, 331 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem
5)
((LG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06; m.w.N.
markenrecht/markennennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1