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markenrecht:loeschungsverfahren2

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Loeschungsverfahren

§ 132 (1) MarkenG

Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.

§ 132 (2) MarkenG

Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 [→ Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission] und 131 [→ Einspruchsverfahren] entsprechend.

siehe auch

markenrecht/loeschungsverfahren2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1