Lizenzanalogie

Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr.1)

Für die Frage des Vermögensnachteils kommt es nicht darauf an, ob die Parteien unmittelbar austauschbare Leistungen anbieten. Der Eintritt eines Schadens ergibt sich schon daraus, dass der Kennzeicheninhaber den Eingriff in sein Kennzeichenrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr beanspruchen kann.2)

Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte.3)

Der Schadensausgleich besteht in der Zahlung einer angemessenen Vergütung unter Zugrundelegung einer fingierten Lizenzerteilung.4)

Dabei ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass bei Schutzrechtsverletzungen eine konkrete Vermögenseinbuße meist nicht hinreichend darge-legt werden kann. Der Feststellung eines konkret entstandenen Schadens bedurfte es deshalb nicht. Erforderlich ist nur, dass bei einem Schutzrecht der in Rede stehenden Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich ist. Auf die Verhältnisse in der Branche, in der die Beteiligten tätig sind, kommt es nicht an.5)

Bei Unternehmenskennzeichen ist die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich.6)

Höhe der danach zu zahlenden Lizenzgebühr

Die Höhe der danach zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind, insbesondere, ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden sind.7)

Verkehrsübliche Lizenzgebühr

Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen, die für die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzeichens zu zahlen wäre.8)

verkehrsübliche Lizenzgebühr

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos
2) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparfümverkäufe; 173, 269 Tz. 22 - Windsor Estate
3) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung
4) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK
5) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 = WRP 2006, 117 - Catwalk; a.A. Fritze, Festschrift für Erdmann, 2002, 291, 294 f.
6) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 60, 206, 211 - Miss Petite
7) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.
8) BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk
markenrecht/lizenzanalogie.txt · Zuletzt geändert: 2010/01/25 10:08 von mfreund
 

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