§ 54 (1) MarkenG → Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 1 MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 2 MarkenG → Löschung Mangels Widerspruch gegen den Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 3 MarkenG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag
Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist im wesentlichen ein Antragsverfahren, das einen Streit unter Personen des privaten Rechts betrifft. Die Markenlöschung setzt den Antrag eines Dritten [→ Löschungsantrag] voraus.
Das Löschungsverfahren ist als zweiseitiges Verfahren ausgestaltet und im öffentlichen Interesse gerade zur Überprüfung von im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidungen vorgesehen.1)
Von den Beteiligten vorgelegte Stellungnahmen von Fachverbänden können im Löschungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf markenrechtliche Fragestellungen zugeschnitten sind, die Verhältnisse des konkreten Produktbereichs berücksichtigen und die Neutralität des Erklärenden gewährleistet ist.2)