Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
markenrecht:kosten_des_beschwerdeverfahrens [2022/10/28 06:59] – mfreund | markenrecht:kosten_des_beschwerdeverfahrens [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Kosten des Beschwerdeverfahrens ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (1) S. 1 MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Sind an dem Verfahren [-> [[Beschwerdeverfahren]]] mehrere Personen beteiligt, so kann das [[patentrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Über die Kosten des Verfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. | ||
+ | |||
+ | Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände.((BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist | ||
+ | auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Besondere, die Kostentragung auslösende Umstände liegen im Kollisionsverfahren beispielsweise vor, wenn trotz ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Marken oder der Waren und/oder Dienstleistungen Widerspruch erhoben wird.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (1) S. 2 MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten in der Regel selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarendes Verhalten, dass etwa dann vorliegen kann, wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (2) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Dem [[patentrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (3) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Das [[patentrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (4) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die [[Markenanmeldung|Anmeldung der Marke]], den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen [[Verzicht|Verzichts]] oder wegen Nichtverlängerung der [[Schutzdauer]] ganz oder teilweise im [[Markenregister|Register]] gelöscht wird. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 71 (5) MarkenG** | ||
+ | |||
+ | Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de