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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:ir:erneuerung_der_registrierung

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Erneuerung der Registrierung

Artikel 7 (1) MMA

Die Registrierung kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz (2) [→ Gebühren vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.

Artikel 7 (2) MMA

Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.

Artikel 7 (3) MMA

Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der Internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.

Artikel 7 (4) MMA

Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

Artikel 7 (5) MMA

Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/erneuerung_der_registrierung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1