Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
§ 9 (2) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen
§ 9 (3) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch grafische Strichzeichnungen
§ 9 (4) MarkenV → Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 [→ Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke] einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung hinreichend deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale grafische Wiedergabe des angemeldeten Zeichens beziehen und zu einer einzigen Markenanmeldung gehören.1)
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV können bis zu sechs verschiedene Ansichten einer dreidimensionalen Marke eingereicht werden. Hierbei muss es sich nicht um Darstellungen von links/rechts, oben/unten und vorne/hinten handeln. Vielmehr sind auch andere Perspektiven, so wie beispielsweise in der Abbildung 5 wiedergegeben, möglich. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, zwecks Hervorhebung von Details Teile eines dreidimensionalen Zeichens gesondert abzubilden. Die einen Anmeldetag begründende Markenwiedergabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat allerdings auf Grund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit eines den Schutz nach Art. 14 GG beanspruchenden Markenrechts eindeutig zu sein. Insofern muss hinreichend erkennbar sein, dass die Abbildungen zu ein und derselben Marke gehören und nicht weitere Markenrechte begründen sollen.2))
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht